Typische Beschwerden nach einer Impfung sind Rötung, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein sind möglich. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab. Angaben zu Art und Häufigkeit der UAW finden sich in der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffs.
Schwerwiegende sogenannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden. Die Meldepflicht nach IfSG gilt in jedem Fall. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, direkt an den Hersteller oder online direkt an das PEI zu melden. Ein Meldeformular mit einer Falldefinition zum Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung finden Sie auf den Internet-Seiten des PEI. Das PEI unterhält eine Datenbank, die sowohl Verdachtsmeldungen als auch bestätigte Fälle von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit Impfungen umfasst. Bei Fragen zu möglichen Symptomen nach der Gabe von Impfstoffen ist daher das PEI der richtige Ansprechpartner.
Je nachdem wie lange das Aufklärungsgespräch dauert und wie schnell die Impfwilligen vor Ihnen brauchen. Rechnen Sie bitte damit, dass es ungefähr 30 Minuten von der Anmeldung bis zur Entlassung dauern kann.
Wir empfehlen Ihnen außerdem das Aufklärungsblatt sowie die Anamnese- und Einwilligungs-Erklärung im Vorhinein auszufüllen. Die dazugehörigen Dokumenten finden Sie unter den nachfolgenden Links:
Wenn Sie sich sicher und wohl fühlen dürfen Sie natürlich mit dem Auto fahren.
Um den vollumfänglichen Impfschutz zu haben müssen Sie sich 2 mal impfen lassen.
Wenn Sie bereits nachweislich Covid19 positiv waren, ist eine einmalige Impfung notwendig. Dies wird entsprechend als „genesen“ in Ihrem Impfausweis vermerkt.
Die zweite Impfung erfolgt entsprechend der aktuellen Empfehlungen nach 3 – 6 Wochen mit BioNTech/Navavax und 4 bis 6 Wochen mit Moderna.
Die Impfung ist kostenlos.
Die aktuellen Impfstoffe werden zweimal verabreicht. Hintergrund ist, dass bei der ersten Impfung (prime-Impfung) eine Sensibilisierung des Immunsystems stattfindet. Die zweite Impfung verstärkt dann die Immunantwort der ersten Impfung. Zwei Wochen nach der zweiten Impfung tritt dann eine Immunität gegen das Coronavirus ein. Ab 3 Monate nach der zweiten Impfung ist eine sogenannte Boosterimpfung empfohlen um den Impfschutz aufrecht zu erhalten.
Ein Arzt oder eine eingewiesene MFA (medizinische Fachangstellte), die der Aufsicht des Arztes unterliegt.
Alle beobachteten Nebenwirkungen, auch leichte, sollten dem Personal im Impfzentrum bzw. dem Hausarzt oder der Hausärztin gemeldet werden, damit die Impfung laufend überprüft werden kann.
Unter der 116117 können Sie alle medizinischen Fragen abklären.
Personen, die im Ausland wohnen, aber in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind, haben nach § 1 Abs. 1 Nummern 1 der Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Der Krankenversicherungsnachweis ist durch die impfwillige Person gegenüber dem Impfzentrum zu erbringen.